Die Preise für Erdgas und Wärme sind aufgrund des Ukraine-Krieges enorm angestiegen. Und ein Ende der Hochpreisphase ist nicht in Sicht. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher. Aus diesem Grund hat der Bund im November 2022 das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie von Wärmekunden (EWSG) verabschiedet.
Die Soforthilfe wird aus Mitteln des Bundes finanziert und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr 2023.
Auf dieser Seite haben wir für Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur staatlichen Soforthilfe gemäß Soforthilfegesetz für Gas und Wärme (EWSG) zusammengestellt.
Die Soforthilfe vom Bund erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe.
Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten ebenfalls die Soforthilfe.
Wichtiger Hinweis: Im Gegensatz zu Haushaltskunden und Unternehmen mit Standardlastprofilen müssen RLM-Kunden ihrem Energielieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG bestehen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Soforthilfe gemäß EWSG.
Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch z.B. der Immobilie größer als 1.5 Mio. kWh ist.
Bei Wärme-Kunden gelten Regelungen analog zu denen für Erdgas-Kunden.
Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.5 Millionen Kilowattstunden übersteigt. Ebenfalls keinen Anspruch haben zugelassene Krankenhäuser. Darüber hinaus besteht ein Anspruch, unabhängig des Jahresverbrauchs, bei Sozialen Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbrauchern, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen. Ein Antrag auf Prüfung und Feststellung der Berechtigung ist jedoch nicht nötig.
Die Soforthilfe des Bundes greift nur, sofern Sie Gas oder Wärme beziehen. Daher haben beispielsweise Verbraucher, die mit Öl oder Strom heizen, keinen Anspruch auf die Soforthilfe.
Darüber hinaus besteht kein Anspruch, wenn sie einen Jahresverbrauch größer 1.5 Mio. kWh haben (Ausnahmen gelten beispielsweise für Soziale Einrichtungen und Vermieter) und dieser via registrierender Leistungsmessung erfasst wird.
Auch Anlagenbetreiber zur Strom- und Wärmegewinnung sowie Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf die Soforthilfe.
Nein, Sie müssen Ihren Energieversorger nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschriftein-zug vereinbart haben, wird der Dezember-Abschlag (für Gas) nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen (Abschlag Gas) für Dezember nicht leisten.
Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Bei SLP-Kunden wird die Entlastung auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den die Gemeindewerke für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert haben, sowie des Gaspreises (Arbeitspreis) vom Dezember 2022 errechnet. Zusätzlich wird der Grundpreis für den Monat Dezember erlassen.
Bei leistungsgemessenen Kunden (RLM-Kunden) wird statt des prognostizierten Jahresverbrauchs der reale Verbrauch von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 als Basis genommen, da hier die Verbrauchsdaten bereits vorliegen.
Hinweis: Hinweis: Basis der Beispielrechnung sind erdachte Werte anstatt der im Liefergebiet gültigen Konditionen bzw. Abschläge.
Prognostizierter Jahresverbrauch im September 2022: | 15.000 kWh |
Arbeitspreis: | 12 Cent/kWh |
Grundpreis: | 120 € pro Jahr |
Entlastung: | |
15.000 kWh / 12 Monate x 0,12 €/kWh + 120 €/12 Monate = | 160 € |
Die errechnete Entlastung liegt bei 160 € und wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Für RLM-Kunden ist entsprechend der prognostizierte Jahresverbrauch durch den Verbrauch im genannten Zeitraum zu ersetzen.
Sollte(n) keine Verbrauchsprognose oder Verbrauchswerte vorliegen, sind ersatzweise plausibilisierte beziehungswiese typische Verbrauchswerte heranzuziehen.
Im Bereich Wärme erfolgt die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors bemisst.
Hinweis: Basis der Beispielrechnung sind erdachte Werte anstatt der im Liefergebiet gültigen Konditionen bzw. Abschläge.
Abschlag im September 2022: | 90 € |
Anpassungsfaktor: | 1,2 |
Grundpreis: | 120 € pro Jahr |
Entlastung: 90 € x 1,2 | 108 € |
Die errechnete Entlastung liegt bei 108 € und wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Sofern nicht 12 Abschläge vereinbart sind, ist alternativ ein monatlicher Durchschnitt zu bilden und dieser heranzuziehen. Vergleichbares gilt, wenn gar kein Abschlag vereinbart wurde.
Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt.
Die Abschläge bleiben in der Regel das ganze Jahr über gleich, da die Jahresrechnung durch die zwölf Monate geteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskunden.
Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.
Zur schnellen und unbürokratischen Entlastung der Verbraucher wurde ein Verfahren mit zwei Schritten gewählt. Dieses besteht im Regelfall aus einer sogenannten vorläufigen Leistung im Dezember und der Abrechnung des letztlichen Entlastungsbetrags über die Jahresverbrauchsabrechnung.
Je nachdem, für welche Zahlungsart Sie sich entschieden haben, bedeutet das:
Der endgültige Entlastungsbetrag wird in der Jahresrechnung 2022 für Gas und Wärme als Soforthilfe (Gutschrift des Bundes) o. ä. gesondert ausgewiesen.
In der Regel wird der individuell ermittelte Entlastungsbetrag nicht mit Ihrem Dezemberabschlag für Gas und Wärme übereinstimmen, beispielsweise wenn Sie zwischenzeitlich selbst Ihren Abschlag ungeachtet Ihrer Verbrauchsprognose verändert haben.
Beide Werte – also ausgesetzter Dezemberabschlag sowie der finale Entlastungsbetrag – werden auf der nächsten Jahresabrechnung für Gas und Wärme transparent und nachvollziehbar ausgewiesen. Die Jahresverbrauchsabrechnung 2022 werden wir nach heutigen Erkenntnissen Ende Januar 2023 an unsere Kunden versenden.
Sollte die vorläufige Leistung im Dezember zum Beispiel niedriger als Ihr Anspruch auf Entlastung sein, wird dies (positiv) für Sie in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtig und verrechnet.
Ergebnis nach Abrechnung: Die vorläufige Leistung übersteigt den Betrag der Soforthilfe, so dass dies über die Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet und ausgeglichen werden muss. Die Entlastung nach der Jahresverbrauchsabrechnung beträgt 100€.
Ergebnis nach Abrechnung: Die vorläufige Zahlung ist geringer als die Soforthilfe, so dass dies positiv auf der Jahresrechnung vermerkt, verrechnet und ausgeglichen wird. Die Entlastung nach der Jahresverbrauchsabrechnung beträgt 100€.
Ergebnis nach Abrechnung: Die vorläufige Entlastung entspricht der berechneten Soforthilfe, so dass eine Verrechnung weder positiv noch negativ nötig ist. Ein Ausweis auf der Abrechnung erfolgt trotzdem. Die Entlastung nach der Jahresverbrauchsabrechnung beträgt 100€.
Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen basiert auf dem prognostizierten Jahresverbrauch der letzten Abrechnung und dem zu dem Zeitpunkt gültigen Arbeits- und Grundpreis.
Für die tatsächliche Entlastung werden jedoch die im Dezember geltenden Arbeits- und Grundpreise herangezogen, die von den Preisen zum Zeitpunkt der Abschlagsberechnung abweichen können.
Daher kann es also sein, dass die tatsächliche Entlastung in der Höhe anders ausfällt als die vorläufige Entlastung (Abschlag im Dezember).
Ebenso kann sich der von uns im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch vom realen Jahresverbrauch in Abrechnung unterscheiden, wenn Kunden deutlich mehr oder weniger verbrauchen. Denkbar ist ferner, dass auf Ihre Veranlassung hin Ihr Abschlag ungeachtet Ihrer Verbrauchsprognose verändert wurde.
Für Wärmekunden gelten andere Regeln als für Kunden, die mit Gas versorgt werden. Eine Differenzierung nach vorläufiger Leistung und finaler Entlastung erfolgt hier nicht.
Hier ist vorgesehen, dass bis Ende 2022 die sogenannte finanzielle Kompensation vollständig an den Kunden geleistet wurde. Hierfür kann der Wärmelieferant wahlweise auf den Einzug des Abschlags beim Kunden verzichten, den vollen Betrag an den Kunden überweisen bzw. alternativ eine Kombination aus entfallenem Einzug des Abschlags / Vorauszahlung und Direktüberweisung wählen.
Diese Kompensation wird dann mit der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Viele Vermieter und Mieter haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Daher sieht das Gesetz vor, dass Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.
Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.
Bitte informieren Sie sich über weitere Details hierzu bei Verbraucherzentralen, dem Mieterschutzbund oder wenden Sie sich direkt an Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung.
Die Verbraucher, die Anspruch auf die Soforthilfe Gas und Wärme haben, müssen nichts tun. Die Gemeindewerke werden die Soforthilfe spätestens bei der nächsten Jahresabrechnung für das Jahr 2022 berücksichtigen. Auch die vorläufige Leistung (Verzicht die Abschlagszahlung durch Aussetzen des Lastschrifteinzugs) übernehmen die Gemeindewerke automatisch.
Eine Ausnahme besteht für sogenannte RLM-Kunden. Diese Kunden müssen bis 31.12.2022 in Textform dem Lieferanten mitteilen, dass die Voraussetzungen zur Berechtigung für die Soforthilfe vorliegen.
Unabhängig davon, ob Sie eine vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung) erhalten haben, wird die endgültige Soforthilfe bei der Jahresabrechnung berücksichtig und ausgewiesen.
Wichtiger Hinweis: Die Höhe der Soforthilfe unterscheidet sich nicht, ob Sie vorher bereits eine vorläufige Leistung bekommen haben. Beide Werte – also ausgesetzter Dezemberabschlag sowie der finale Entlastungsbetrag – werden auf der nächsten Jahresabrechnung für Gas und Wärme transparent und nachvollziehbar ausgewiesen und in der Rechnung berücksichtigt.
Einziger Vorteil der vorläufigen Leistung ist, dass Sie bereits im Dezember 2022 oder spätestens Januar 2023 eine spürbare Entlastung haben. Alle anderen erhalten die Entlastung dann im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.
Da der Septemberverbrauch nicht mit einem vertretbaren Aufwand stichtagsgenau für alle Kunden abgelesen werden konnte, hat der Gesetzgeber die sogenannte Prognoselösung festgeschrieben. Diese Lösung gilt sowohl für Kunden als auch für Lieferanten und ist für beide verpflichtend.
Welcher Wert wird angenommen, wenn
In allen drei Beispielfällen muss der Gaslieferant ein Zwölftel des ihm vom zuständigen Netzbetreiber mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle ansetzen.
Weitere Informationen zur Soforthilfe können Sie den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) entnehmen. Sollte der externe link nicht funktionieren, finden Sie aktuelle Veröffentlichungen des Bundesministeriums auch auf der Website des BMWK unter der Adresse www.bmwk.de.
Trotz der bisherigen Entscheidungen und den weiteren Ankündigungen, die steigenden Energiekosten spürbar abzufedern, sind Haushalte, Unternehmen und die öffentliche Hand anhaltend gefordert, sparsam mit Energie umzugehen. Den Energieverbrauch zu senken ist und bleibt das oberste Gebot.
Denn ein effizienter und sparsamer Umgang mit Energie bleibt das entscheidende Mittel, um Kosten zu senken. Darüber hinaus kann dadurch der drohenden Gasmangellange kräftig entgegengewirkt und damit die Versorgungssicherheit in diesem Winter und kommenden kalten Jahreszeiten gewährleistet werden.
Es gibt vielfach Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht etwa sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Auch Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten, können dazu beitragen, den Energieverbrauch zu reduzieren.
Ausführliche Informationen und zahlreiche Hinweise zu den Themen Energieeffizienz und Energiesparen finden Sie zudem im Internet auf der Website www.ganz-einfach-energiesparen.de.
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