Mit Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 und dem Entfall der Umsatzsteuer für den Erwerb, die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen, wird die Kleinunternehmerregelung für Betreiber privater Anlagen bis 30 kWp interessant.
Der Wechsel der Besteuerung ist bis zum 31.12. eines Jahres rückwirkend zum 01.01. desselben Jahres möglich.
Bitte stimmen Sie sich vor dem Wechsel der Besteuerung mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt ab.
Für die Ummeldung des Anlagenbetreibers benötigen wir von Ihnen entsprechende Nachweise. Nachfolgend finden Sie Unterlagen, die Sie bitte ausgefüllt an uns senden. Gerne als Anhang einer E-Mail an netzwirtschaft@gemeindewerke-bovenden.de.
- Umschreibung (Betreiberwechsel) einer Stromerzeugungsanlage
Bitte beachten Sie, dass der bisherige und der neue Anlagenbetreiber mit der Unterschrift den Betreiberwechsel bestätigen müssen. Bei einem Todesfall bitten wir Sie, uns einen Nachweis über die Erbschaft (Testament oder Erbschein) miteinzureichen. Gibt es eine Erbengemeinschaft und nur eine Person übernimmt die Erzeugungsanlage, benötigen wir zusätzlich eine Verzichtserklärung der übrigen Erben. - Erfassungsbogen einer EEG-Anlage
Für die Auszahlung der Einspeisevergütung an den neuen Anlagenbetreiber benötigen wir aktuelle Bank- und Steuerdaten.
Bei einem Wechsel des Anlagenbetreibers ist zudem unbedingt zu beachten:
- Registrieren Sie den Betreiberwechsel im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Wenn eine im MaStR registrierte Einheit verkauft wurde oder aus einem anderen Grund einen neuen Betreiber hat, ist diese Änderung im MaStR als „Betreiberwechsel“ zu registrieren. Das MaStR-Webportal erreichen Sie hier.
Als Verteilnetzbetreiber sind wir nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet, Strom aus Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, vorrangig abzunehmen und gegenüber den Anlagenbetreibern zu vergüten.
Die Abrechnung erfolgt mit den bundeseinheitlichen Vergütungskategorien. Eine Übersicht aller Vergütungskategorien können Sie auf der Website der BNetzA einsehen.
Was ändert sich nach 20 Jahren Anlagenbetrieb?
- Mit dem Entfall der EEG-Förderung sinkt die Einspeisevergütung.
- Es gibt 3 Optionen für den weiteren Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage: Volleinspeisung, Überschusseinspeisung oder Direktvermarktung.
- Wenn Sie nichts ändern, erhalten Sie weiterhin eine Einspeisevergütung zum Jahresmarktwert.
- Alle Windkraftanlagen und EEG-Anlagen über 100 kW erhalten keine Einspeisevergütung und müssen auf Direktvermarktung wechseln.
Bitte beachten Sie: Die gesetzliche Förderung läuft immer zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres aus.
Option 1: Volleinspeisung mit Einspeisevergütung
Sie erhalten für Ihren erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien weiterhin eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber, die sich am Börsenpreis orientiert. Berechnet wird die Vergütung aus dem Jahresmarktwert Solar abzüglich einer Vermarktungspauschale, die ab 2022 vom ÜNB als Vermarktungskosten ermittelt wird.
https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte
Dies gilt nur für Anlagen bis einschließlich 100 kW installierte Leistung. Hierfür müssen Sie Ihre Anlage nicht umrüsten und es ist kein zusätzlicher Vertragsabschluss notwendig.
Option 2: Umrüsten auf Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung
Endet die EEG-Förderung Ihres erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien, können Sie sich für die Überschusseinspeisung entscheiden. Konkret heißt das für Sie, dass die zukünftig den erzeugten Strom selbst nutzen und den überschüssigen Strom gegen eine Einspeisevergütung (wie bei Option 2) an das Stromnetz abgeben.
Lassen Sie sich zur Änderung des Messkonzeptes und den notwendigen technischen Veränderungen von Ihrer Elektrofachkraft beraten.
Option 3: Direktvermarktung des erzeugten Stroms
Endet die EEG-Förderung Ihrer Anlage, können Sie die Vermarktung der erzeugten Energie in die eigene Hand nehmen. Hierfür setzen Sie sich mit einem Direktvermarkter (Händler) in Verbindung.
Bitte beachten Sie: Alle Windkraftanlagen sowie Photovoltaikanlagen über 100 kW müssen auf die Direktvermarktung wechseln.
Kleinere Post-EEG-Photovoltaikanlagen besitzen meist nicht die technischen Voraussetzungen für die Direktvermarktung und eine Umrüstung ist in vielen Fällen unwirtschaftlich. Für sie ist die Einspeisevergütung durch Volleinspeisung oder die Umrüstung auf Eigenverbrauch aktuell die beste Option.
Um Ihnen die Einspeisevergütung auszuzahlen, benötigen wir von Ihnen eine Bankverbindung. Zur ersten Mitteilung bzw. Änderung der Daten nutzen Sie bitte das Formualr: