Trinkwasser gehört in Deutschland zu den am gründlichsten kontrollierten Lebensmittel. Zur Sicherung der besonders hohen Qualitätsmaßstäbe gelten strenge gesetzliche Anforderungen. Grundlage dafür ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwV).
In der TrinkwV ist festgeschrieben, dass das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein muss. Somit ist Trinkwasser alles Wasser, das zum Trinken, Kochen, zur Zubereitung von Speisen sowie für die nachfolgend aufgeführten häuslichen Zwecke bestimmt ist:
Die hohen Anforderungen der Trinkwasserverordnung gelten jedoch nicht für Verwendungszwecke wie WC-Spülung, das Gießen von Pflanzen oder die Bewässerung von Außenanlagen, da hier die Wasserqualität keine direkte Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat.
Immer häufiger kommt es nun vor, dass neben dem eigentlichen Trinkwasser zusätzlich Betriebswasser (oft auch als Brauch- oder als Nutzwasser bezeichnet) genutzt wird. Der Unterschied ist, dass Betriebswasser nicht für den menschlichen Genuss vorgesehen ist. In Privathaushalten beispielsweise fällt die Nutzung von Regenwasser oder Wasser aus Hausbrunnen darunter.
Um eine nachteilige Auswirkung auf das Trinkwasser in der Hausinstallation und somit auch in der öffentlichen Trinkwasserversorgung auszuschließen, sind jedoch bei der Installation von Anlagen, die nicht für eine Versorgung mit Trinkwasser betrieben werden, andere Anforderungen zu beachten.
Grundsätzlich gilt: Gemäß § 13 Abs. (4) Trinkwasserverordnung (TrinkwV) besteht eine Anzeigepflicht für alle sogenannten Brauchwasseranlagen.
Daher muss die Errichtung oder Wiederinbetriebnahme einer Brauchwasseranlage, die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasserleitung installiert wird, dem Gesundheitsamt schriftlich angezeigt werden. Selbstverständlich gilt dies nicht nur für Privathaushalte, auch Unternehmen oder sonstige Inhaber einer Brauchwasseranlage haben dem Gesundheitsamt Angaben hierüber zu machen.
Für bestehende, bislang noch nicht beim Gesundheitsamt gemeldete Anlagen gilt, dass diese unverzüglich nachgemeldet werden müssen.
Für diesen Zweck ist in Zusammenarbeit zwischen den Wasserversorgungsunternehmen aus der Region und dem Fachbereich Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen ein Formblatt erarbeitet worden, dass die wesentlichen Punkte für eine entsprechende Mitteilung beinhaltet.
Brauchwasseranlagen im Flecken Bovenden gehören zum Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes für die Stadt und den Landkreis Göttingen. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich daher bitte direkt an die Behörde:
Theaterplatz 43
7073 Göttingen
Telefon: (05 51) 400-4802
Fax: (05 51) 400-4930
Oder schreiben Sie eine eMail.
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